Alleebaum und Verkehrssicherungspflicht

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist regelmäßig der Zustand eines Alleebaumes zu überprüfen. Die Rechtssprechung fordert dies i.d.R. 2 Mal im Jahr (unbelaubt und belaubt). Das gilt auch für eine Gemeindeverwaltung. Fällt ein morscher Ast auf ein Auto, kann dies zur Haftung der Gemeinde für den Blechschaden führen. Allerdings muss die Pflichtverletzung kausal (=ursächlich) für den Schaden sein. Das ist nicht der Fall, wenn der Ast bei einem starken Sturm abbrach und der Geschädigte nichts Näheres zur Ursache für das Abbrechen des Astes vorgetragen hat (BGH, Urteil vom 04.03.2004).

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Gemeindliche Räumpflicht für Fußgänger missachtet / Amtshaftung auch für Unfall eines Radfahrers

Räum- und Streupflichten auf gemeinsamen Fußgänger – und Radwegen bestehen für die Gemeinden (oder privaten Grundstücksanlieger) oft nur wegen des öffentlichen Fußgängerverkehrs, nicht aber gegenüber Radfahrern.

In diesem Fall hatte die Gemeinde einen Weg (Zeichen 240 StVO) pflichtwidrig nicht gestreut. Es verunglückte aber kein Fußgänger sondern ein Radler. Für seinen Schaden muss die Gemeinde auch haften (BGH, Urteil vom 09.10.2003).

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Schaden durch umgestürzten Grenzbaum – vertikales Eigentum

Bäume halten sich bisweilen nicht an von Menschen gemachte Regeln und Grenzen. Deswegen verursachen sie komplizierte Rechtsfragen, mit denen sich auch der BGH zu befassen hatte.

Ein Grenzbaum (sein Stamm gehört an der Austrittsstelle aus dem Erdreich zu mehreren Grundstücken) richtete einen Schaden an, als er ohne Sturmeinwirkung, vom Pilzbefall geschwächt, umfiel. Dann gilt folgendes (BGH, Urteil vom 02.07.2004):

Solange der Baum steht, gehört der entsprechende Teil jeweils “vertikal” zum jeweiligen Grundstück, § 923 Abs. 1 BGB. Erst wenn er gefallen ist, gehört er allen Eigentümern wieder als 1 Sache gemeinsam, § 923 Abs. 2 BGB. Hat sich nun der geschädigte Eigentümer um den altersschwachen oder kranken Baum nicht gekümmert und verursacht dessen Krone, die (im Stehen) über beide Grundstücke ragte, bei dem untätigen Nachbarn einen Schaden, so wird ihm dieser nur anteilig ersetzt. Er trägt ein Mitverschulden, weil sein vertikaler Baumanteil an dem Schaden mitbeteiligt war.

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Schadensersatz für Schäden durch morsche Bäume, die unter Naturschutz stehen

Ein Grundeigentümer musste gemäß § 906 BGB Ersatz für den Schaden, den 2 umgestürzte Bäume auf dem Nachbargrundstück in Höhe von 90.000 DM anrichteten, leisten – obwohl die Bäume unter Naturschutz standen. Er hatte es nämlich unterlassen, sich bei der Naturschutzbehörde um eine Ausnahmegenehmigung für das Fällen der windsturzgefährdeten Bäume rechtzeitig zu kümmern. Möglicherweise hätte er die Fällgenehmigung bekommen (BGH, Urteil vom 17.09.2004).

Bei der Entscheidung über den Schadensersatzanspruch des Nachbarn dürfen die Zivilgerichte u.U. “inzident” (= im Rahmen eines Zivilprozesses) die öffentlich – rechtliche Rechtslage (Fällgenehmigungsmöglichkeit) prüfen, obwohl bei einem tatsächlichen Streit mit der Genehmigungsbehörde dafür die Verwaltungsgerichte zuständig sind.

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Keine Streupflicht während Eisregen

Der Grundstückseigentümer muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht das Zumutbare unternehmen, um Gefahren zu reduzieren. Dazu gehört im Winter auch Räumen und Streuen. Was ist aber bei einem länger anhaltenden Eisregen zu tun?

Nach dem Urteil des OLG Celle (27.02.2004) darf i.d.R. abgewartet werden, bis der Eisregen aufgehört hat, weil Streuen während des Eisregens nicht zumutbar und im übrigen auch zwecklos wäre. Etwas anderes kann u.U. an besonders wichtigen Stellen gelten.

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Räum – u. Streupflicht für kostenpflichtigen Bahnhofsparkplatz nicht generell ausschließbar

Der Betreiber eines Parkplatzes am Hauptbahnhof wollte zwar Parkgebühren kassieren, sich selbst aber von der lästigen Verkehrssicherungspflicht befreien durch ein Schild “Bei Schnee und Eis wird nicht geräumt und nicht gestreut”.

Das ist nach Ansicht des OLG Karlsruhe (Urteil vom 22.09.2004) aber unzulässig. Es muss mindestens ein sicherer Fußweg für das Verlassen des Parkplatzes geschaffen werden.

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Trampolin – gefährliche Haftungslage für Spielplatzbetreiber:

Der Betreiber einer Sport- und Spielanlage wollte Gutes tun und stellte ein Trampolin auf. Die Bauart entsprach den DIN-Vorschriften. Außerdem brachte der Betreiber noch allgemeine Warnhinweise zu Verletzungsgefahren beim Trampolin-Springen an.

Ein ungeübter Benutzer erlitt dann bei einem missglückten Salto einen Unfall – und der Anlagenbetreiber haftet für dessen Schaden (BGH, Urteil vom 03.06.2008). Er hätte nämlich deutlich und eindringlich vor den Gefahren eines Saltos warnen oder am besten Saltos generell unterbinden müssen. Allgemeine Gefahrenhinweise seien nicht ausreichend, so das strenge Urteil. – Fazit also: das Trampolin ist für den Benutzer gefährlich, wegen des Haftungsrisikos ist es aber noch gefährlicher für den Betreiber!

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Unfall an Hotel-Wasserrutsche – Reiseveranstalter haftet, auch wenn im Reisekatalog die Rutsche nicht als Hotelausstattung erwähnt ist

Während einer Pauschalreise verunglückte der Sohn eines Ehepaares tödlich bei einem tragischen Unfall an der Wasserrutsche auf dem Hotelgelände. Im Reisekatalog des Reiseveranstalters war die Wasserrutsche nicht genannt, weil sie der Hotelbetreiber erst nach der Erstellung des Katalogs errichtet hatte.

Das befreit aber den Reiseveranstalter nicht von seiner Haftung für den (unsicheren) Zustand seines Vertragshotels, so der BGH (Urteil vom 18.07.2006). Nimmt er ein Hotel unter Vertrag und bietet er eine Pauschalreise mit Hotelunterbringung an, so muss er den technischen Stand und die Sicherheit aller Hotelanlagen regelmäßig überprüfen, um seiner eigenen Verantwortung gerecht zu werden. Bei einem schuldhaften Unterlassen des Reiseveranstalters haftet dieser für den Schaden

Weitere Urteile: b. Haftung -Verkehrssicherungpfl, h. Vertragsrecht - sonstiges

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