Wohnmobilmiete – bei Mängeln Mietrecht und nicht Reiserecht?

Ein gemietetes Luxuswohnmobil erwies sich leider während einer Ferienreise in Südfrankreich in vielfacher Hinsicht als mangelhaft. Der enttäuschte Mieter wäre bei seiner – berechtigten – Schadensersatzklage besser weggekommen, wenn Reiserecht statt Mietvertragsrecht zur Anwendung gekommen wäre (z.B. Schadensersatz für vertane Zeit und verlorene Urlaubsfreuden).

Das AG München sagte dazu nein: es gilt “nur” Mietrecht, auch wenn der Urlauber mit dem Wohnmobil eine Campingreise (Fahren, Kochen, Wohnen, Übernachten etc.) durchführe (Urteil vom 29.04.1994).

Anmerkung: Für den Fall einer Yacht-Charter entschied der BGH allerdings großzügiger (Urteil vom 29.06.1995) – nach den Umständen des Einzelfalles sei es denkbar, das kundenfreundlichere Reiserecht statt des allgemeinen Mietrechts anzuwenden !

Kritik: Was ist aber der Unterschied zwischen einem Wohnmobil zu Wasser und zu Lande ??

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Internet -wer zahlt die Rechnung für einen eingeschmuggelten Dialer?

Beim Surfen im Internet kann man sich u. U. einen Dialer einfangen, ohne davon zunächst etwas zu merken. Das böse Erwachen kommt mit der nächsten Telefonrechnung. Die dadurch verursachten Mehrkosten muss man nach dieser BGH-Entscheidung nicht zahlen (Urteil vom 04.03.2004).

Der Netzbetreiber und nicht der Telefonanschlussinhaber muss Vorkehrungen treffen, damit ein Dialer-Missbrauch verhindert wird. Der Anschlussnutzer ist aber nur solange aus dem Schneider, wie er keine konkreten Hinweise auf den Dialer bzw. den damit verbundenen Missbrauch kennt oder kennen muss.

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Schenkkreis – Einzahlungen können zurück verlangt werden

Viele Schenkkreise sind nach dem Schneeballsystem aufgebaut und werfen daher nur Gewinne für die Gründungsmitglieder ab. Später beigetretene Mitglieder können wegen des „Potenzierungseffektes“ nicht mehr so viele Neumitglieder werben, dass sie jemals selbst die Gewinnzone erreichen. Ihre Beiträge wären daher verloren.

Da dieses Schneeballsystem sittenwidrig gemäß § 138 BGB ist, können sie aber ihre Einzahlungen zurückverlangen. Dies gilt unabhängig von ihrer Kenntnis zum Aufbau des Schenkkreises und auch unabhängig von ihrer Stufe, die sie in der Schenkhierarchie erreicht haben (BGH, Urteil vom 13.03.2008).

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Internet-Glücksspiel, unlimited – verlorenes Geld ist weg!

Vorsicht ist beim Glücksspiel geboten. Im Internet, per Mausklick, ist für manche Zocker die Hemmschwelle besonders gering. Daher wurde die Spielbanken-Erlaubnis für einen online-Betreiber mit Sitz in Wiesbaden mit der behördlichen Auflage versehen, dass jeder Spieler vor dem Spiel ein Limit setzen muss.

Die software des Spielbankbetreibers setzte allerdings diese Auflage nicht um und ermöglichte die Spieleröffnung ohne Limit. Der Spieler konnte dennoch seinen Verlust von 4000.- € nicht zurück verlangen. Der Spielvertrag sei wirksam und auch nicht sittenwidrig; auch das Betreiben eines strafbaren unerlaubten Glücksspiels sei zu verneinen (BGH, Urteil vom 03.04.2008). – Und das alles, obwohl gegen die behördliche Limit-Auflage verstoßen wurde!

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