Zahnarzt – Verlust des Vergütungsanspruchs bei Behandlungsfehler möglich (BGH):

Mit Urteil vom 29.03.2011 hat der BGH wichtige Feststellungen zur Auswirkung eines (zahn)ärztlichen Behandlungsfehlers auf den (zahn)ärztlichen Vergütungsanspruch getroffen. Die Vorinstanzen hatten noch die Patientenklage auf Rückzahlung der Behandlungsvergütung abgewiesen. Auf Revision der Patientin hob der BGH diese Urteile auf und verwies den Rechtstreit an das OLG Frankfurt zur erneuten Entscheidung zurück.

Medizinischer Hintergrund war folgender:

Eine 75jährige Privatpatientin ließ sich umfangreich zahnprothetisch versorgen; die Behandlung betraf den Oberkiefer und 3 Zähne im Unterkiefer; sie dauerte ca. 6 Monate und kostete ca. 12.000 €. Brücken und Kronen sollten angefertigt werden; ein Beschleifen von Zähnen war hierzu nötig. Nach dem provisorischen Einsetzen des endgültigen Zahnersatzes war die Patientin aber mit dem Ergebnis nicht zufrieden, bemängelte diverse Fehler – und ging zu einem anderen Zahnarzt. Dieser machte eine Neuanfertigung für ca. 8.500 €. Vom Erstbehandler verlangte die Patientin die dort geleistete Vergütung von 12.000 € zurück.

Nach dem Urteil des BGH hat diese Klage Erfolgschancen!

Zwar ist der Zahnarztvertrag im Wesentlichen ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag. Damit schulde der Zahnarzt nicht den Eintritt eines bestimmten Erfolges sondern “lediglich” die kunstgerechte, sorgfältige Durchführung der Behandlung.

Die prothetische Behandlung zähle aber zu den Diensten höherer Art gemäß § 627 BGB. Eine jederzeitige Kündigung des noch nicht vollständig beendeten Behandlungsvertrages durch die Patientin ohne Vorliegen eines besonderen Kündigungsgrundes war daher möglich, so der BGH.

Die Kündigung könne außerdem zu einem (Teil)Verlust des (zahn)ärztlichen Vergütungsanspruchs führen:

(1.)  So muss der Dienstverpflichtete (Zahnarzt) den Teil der Vergütung, den er im Voraus erhalten hat für Leistungen, die aufgrund der Kündigung nicht mehr erbracht wurden, wieder zurückgeben gemäß §  628 Abs. 1 BGB.

(2.) Und außerdem kann er keine Vergütung beanspruchen für bereits erbrachte Leistungen, wenn diese für den Patienten wertlos sind und der Zahnarzt die Kündigung durch sein vertragswidriges Verhalten zu vertreten hat. Hierfür kann ein Behandlungsfehler ausreichend sein; um einen groben Behandlungsfehler muss es sich dabei nicht handeln. Lediglich ein geringfügiges vertragswidriges Verhalten des Zahnarztes wäre insoweit unbeachtlich.

Stets ist aber in derartigen Fällen zu prüfen, ob und inwieweit die Leistung des Vorbehandlers nicht verwertbar ist. Dies wird nun das OLG Frankfurt  nach der Zurückverweisung im Einzelnen zu prüfen haben.

Weitere Urteile: a. Arzthaftung

privatärztliche Zahnbehandlung – Höhe der erstattungspflichtigen Laborkosten: BEL-Liste gilt nicht!

Viele Privatversicherer versuchen, die Höhe ihrer Kostenerstattung bei Zahnbehandlungen auf die Beträge der sogenannten BEL-Liste (diese gilt für Kassenpatienten!) zu beschränken mit der Behauptung, die BEL-Liste lege die Vergütungssätze für die 90 % Kassenpatienten fest und gelte daher „automatisch“ auch für die Minderheit der etwa 10 % Privatpatienten.

Diese Praxis in der PKV  ist nach Ansicht des LG München I (Urteil vom 19.05.2006) rechtswidrig. Eine Gleichsetzung beider „Marktsegmente“ sei unzulässig; auch die Qualität der jeweiligen Versorgung bei Privatpatienten und Kassenpatienten sei nicht gleichzusetzen. Vielmehr gelte der marktübliche Preis, der in der jeweiligen Region (nicht im bundesdeutschen Durchschnitt) von den Zahnärzten den Privatpatienten in Rechnung gestellt werde. Das Gericht gab der Klage unserer Mandantin statt.

Weitere Urteile: i. Krankenversicherungsrecht

Zahnarzt – vor Zahnersatz im Regelfall kein Allergietest nötig:

Wenn im Einzelfall nicht besondere Umstände vorliegen, ist der Zahnarzt vor dem Einbringen eines Zahnersatzes nicht verpflichtet, Allergietests bei seinem Patienten durchzuführen. Dies gilt auch für die Verträglichkeit auf unterschiedliche Materialien. Galvanische Strömungen geringster Stärke wegen unterschiedlicher Materialien können dem Zahnarzt nicht als Behandlungsfehler angelastet werden (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2007).

Weitere Urteile: a. Arzthaftung

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